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Überblick

Satzung (deutsch)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen VMI - Visual Merchandising Initiative e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Deutschland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkaufskultur und der damit verbundenen Wertschätzung des Verbrauchers mit der Zielsetzung einer verbesserten Wertschöpfung über die gesamte Handelskette.

Basis ist die Erarbeitung von standardisierten Verfahren, Technologien und deren Schnittstellen zur Optimierung der Darstellung des Leistungsangebots im stationären Handel und Dienstleistungsgewerbe in Europa. Der Verein hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern, sowie die Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, öffentlichen Instituten und sonstigen Dritten auch im Namen des Vereins wahrzunehmen.

Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern sie nicht bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als selbständiger Unternehmer bzw. als selbständiges Unternehmen tätig ist.

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitglieder-versammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.

5) Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen die Ehrenmitgliedschaft erteilen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft sollte nur Personen gewährt werden, die sich um den Verein oder um die Erfüllung des Vereinszwecks in besonderer Weise verdient gemacht haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft oder Auflösung der juristischen Person.

2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

5) Nach Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein hat das Mitglied sämtliche ihm vom Verein zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien an den Verein zurückzugeben. Dem ehemaligen Mitglied ist es mit Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft nicht mehr gestattet, das Vereinslogo zu nutzen bzw. mit dem Namen des Vereins zu werben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten ergeben sich aus einer Beitragsordnung, über deren Inhalt die Mitgliederversammlung abstimmt.

2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

3) Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Die Höhe wird durch die Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbereicht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Wahl des Vorstands

d) Satzungsänderungen

e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühr

f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

g) Die Auflösung des Vereins

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Dieser Termin hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen aber maximal drei Monaten nach der nicht beschlussfähigen Versammlung stattzufinden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltung der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen anteilig an die Mitglieder, die eingezahlt haben, oder die Mitglieder beschließen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen einen anderen Empfänger.